Fluor Technik System GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Möller,
Altebergstrasse 27-29, D-36341 Lauterbach/Hessen,
Tel. +49 (0) 6641/9685-0, Fax +49 (0) 6641/9685-50,
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Registergericht: Amtsgericht Gießen
Registernummer: HRB 5602
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AGB
Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote
des Verkäufers (im Folgenden auch "Auftragnehmer" genannt), erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie
nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder
Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines
Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit
der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Diese
Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind
freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen
oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang
annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene
Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt
alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind
rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch
den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus
ihnen oder dem schriftlichen Vertrag ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Die in der vertraglichen
Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des
Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche
Äußerungen des Verkäufers, dessen Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von
Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung
ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen
Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder
Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt
die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative
Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der
Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit,
Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen
und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie
sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder
Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen
sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen,
Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen
Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich
Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen
oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände
vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu
vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr
benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den
Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO
ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die
Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als
vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung
gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten
prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei
Lieferung bzw. Annahme fällig. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig
Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim
Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Der Auftraggeber kommt ohne weitere
Erklärung des Verkäufers in Verzug, soweit er Rechnungsbeträge nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt hat. Die ausstehenden Beträge sind ab dem
Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen. Im
Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem
Auftragsnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Verzugsschaden
entstanden ist.
(4) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln
steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die
Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht
offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem
solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit
der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer
Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und
Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen
nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter
Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln
behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des
Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche
ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des
Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die
Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen
und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei
denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen
und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner
Rechte aus Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung
von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen
vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit
der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt
oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare
Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-
oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die
Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer
ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die
Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die
Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher
Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung
in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem
Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach
Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. Im Falle
des Verzugs ist die Haftung des Auftragnehmers für Verzögerungsschäden bei
leichter Fahrlässigkeit auf 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung
begrenzt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung,
Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis ist der Ort der Niederlassung des Verkäufers, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist
Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung
unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe
des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an
den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder
Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die
Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand
versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der
Auftraggeber. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als zwei Wochen nach
dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der
Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein
Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes,
höchstens jedoch3 % berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet,
dass dem Verkäufer kein
Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer
ist der Nachweis gestattet, dass
ein höherer Schaden entstanden ist.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.
(6) Soweit eine
Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
– die
Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die
Installation abgeschlossen ist,
– der
Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach
diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit
der Lieferung oder Installation 4 Wochen vergangen sind oder der Auftraggeber
mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B.. die
gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 2 Wochen vergangen sind, und
– der
Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als
wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung
der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel, Rücktritt
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für
gelieferte Maschinen und Anlagen ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die Gewährleistungsfrist für erbrachte
Dienstleistungen (z. B. Lohnfluorierung) richtet sich nach der jeweiligen
Individualvereinbarung.
(3) Die gelieferten Gegenstände sind
unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm
bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn
dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des
Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung
des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den
Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere
Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 Absatz 3 Satz 3 bestimmten
Weise zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete
Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies
gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an
einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände
ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl
zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im
Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder
Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung
erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des
Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer
Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des
Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln
unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer
des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche
des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der
Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder
unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber
vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(9) Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(10) Der Auftraggeber kann im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer
die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es
jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei
Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des
Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses
§ 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den
anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber
Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein
gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der
Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart
abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der
Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen
erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das
Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen
Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des
§ 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer
gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl
seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des
Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen
den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn
die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die
Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer
Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen
Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf jeglichen Schadensersatz
(insbesondere Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der
Leistung), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung
von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8
eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle
einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung, Installation und Inbetriebnahme des von wesentlichen Mängeln freien
Liefergegenstandes sowie Schulungs-, Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,
die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden
bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) und
bei eigener grober Fahrlässigkeit sowie bei grober Fahrlässigkeit seiner
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen dem
Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher
Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die
Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache
Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus
resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000
je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner erweiterten Produkthaftpflichtversicherung)
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und
-beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte
gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem
von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten
nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Verjährung
(1) Die
Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung - gleich
aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den
Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), §
438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch
des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen
Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer
Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die
Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche
gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig
von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art
gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang
stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die
Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die
Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie
für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b) Die
Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die
Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei
Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verjährungsbeginn,
die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der
Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung
sämtlicher - auch künftiger - ihm gegen
den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
(2) Der
Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers
gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der
Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(3) Während des
Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind Gebrauchsüberlassung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig.
(4) Zugriffe
Dritter auf den Liefergegenstand sind dem Auftragnehmer unverzüglich
anzuzeigen.
(5) In der
Zurücknahme oder Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, der Auftragnehmer habe dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
(6) Soweit beim
Export im Lande des Auftraggebers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an
besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften gebunden ist, ist der
Auftraggeber verpflichtet, auf seine Kosten für deren Erfüllung zu sorgen. Lässt
das Recht des Landes, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet,
einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere
Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Auftragnehmer alle
Rechte dieser Art ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Maßnahmen des
Auftragnehmers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder
an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen will.
(7) Soweit der
realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche
um mehr als 110 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen
Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, nach Wahl des
Auftragnehmers der Sitz des Auftragnehmers oder der Sitz des Auftraggebers. Für
Klagen gegen den Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer
und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG)
gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen
Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser
Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem
Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der
Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem
Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für
die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu
übermitteln.